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Auf meinen Antrag vom 19.02.1990 wurde mir gemäß § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilprakikergesetz) vom 17.02.1939 (BGB1. I, S. 251) und gemäß § 3 Abs. 1 der 1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18.02.1939 (BGB1. I. S. 259) die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung am 28.11.1990 erteilt.

Ich habe die Berufsbezeichnung Heilpraktiker zu führen.